Stiftung als Verfügung von Todes wegen

Stiftung als Verfügung von Todes wegen (2012/04)

Wer eine Stiftung als Verfügung von Todes wegen gründen möchte, sich aber noch nicht von seinem Vermögen trennen mag, für den empfiehlt sich u. U. eine gelungene Mischung aus lebzeitiger Gründung und Zuwendung per Testament.

Mittels rechtsfähiger Stiftung des Privatrechts lässt der Stifter sein Vermögen einer eigenständigen Einrichtung zuteil werden, die den von ihm vorgegebenen Zweck fördert. Hierdurch nimmt er regelmäßig größeren Einfluss auf die Verwendung seines Vermögens nach seinem Ableben, als wenn er es bestimmten Personen vererben oder vermachen würde. Darüber hinaus können durch Errichtung einer Stiftung gesetzliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgeschlossen werden.

Häufig sind vermögende Personen jedoch nicht bereit, sich ihres Vermögens lebzeitig endgültig und unwiderruflich zu entäußern. Daher nehmen sie das Stiftungsgeschäft, eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, als Verfügung von Todes wegen in einem Testament oder im Rahmen eines Erbvertrages vor.

Hierdurch können sie zwar bis zuletzt über ihr gesamtes Vermögen verfügen. Diese Vorgehensweise birgt aber auch Risiken. So kann sich der Stifter im Vorfeld der Errichtung seiner Stiftung nicht mit der Stiftungsaufsicht abstimmen. Darüber hinaus ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt nicht möglich, was insbesondere dann wichtig ist, wenn, wie in 95% der Fälle, eine Steuerbegünstigung angestrebt wird.

Gelöst wird dieses Problem dadurch, dass der Stifter bereits lebzeitig seine Stiftung errichtet, sie jedoch zunächst nur mit einem relativ geringen Vermögen ausstattet. Von Todes wegen lässt er ihr dann den Rest seines Vermögens zukommen. Man spricht von einer sog. Zustiftung. Da die Stiftung erst mit behördlicher Anerkennung rechtsfähig wird und das Stiftungsgeschäft bis dahin frei widerruflich ist, kann der Stifter für einen begrenzten Zeitraum sogar den als „Startkapital“ eingeplanten Teil seines Vermögens vor dessen unwiderruflicher Entäußerung bewahren, falls er es sich noch einmal anders überlegt hat.

Rechtsanwältin Dr. Carola Einhaus