Elternunterhalt vor Eintritt der elterlichen Pflegebedürftigkeit
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Kinder mit einem Jahres-Bruttoeinkommen unter 100.000,- EUR können seitdem nicht mehr zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden. Der gesamte ungedeckte Bedarf der Eltern wird fortan von denjenigen Kindern in der Familie getragen werden, deren Brutto-Einkommen über 100.000,- EUR liegt. Gibt es nicht zahlungspflichtige und zahlungspflichtige Kinder in einer Familie, gefährdet dies den Frieden immens.
Denn Kinder mit einem höherem Brutto-Einkommen haben regelmäßig auch höhere monatliche Verbindlichkeiten. Ihre Kinder sind häufig noch auf finanzielle Unterstützung angewiesen, beispielsweise während der Ausbildung im In- oder Ausland. Wenn gleichzeitig die (Groß-)Eltern mit einem ungedeckten Bedarf von ca. 1.500,- bis 3.500,- EUR pro Monat pflegebedürftig sind und es über Jahre bleiben, bedeutet das auch für diese ‚Besser-Verdiener-Kinder‘ ein unwägbares finanzielles Risiko.
Andere Kinder haben seit Jahren aus verschiedenen Gründen keinen Kontakt mehr zu Vater oder Mutter und wollen nicht für deren Pflegekosten aufkommen, auch wenn sie es könnten.
Trotz oder sogar wegen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gibt es viele nachvollziehbare Gründe, keinen Elternunterhalt zahlen zu wollen oder zu können – und genauso viele legale Möglichkeiten, diese Verpflichtung zu verhindern. Ich berate Sie gern hierzu.
Aktuelles:
Publikation: Wie unliebsame Erbfolgen entstehen und wie sie vermieden werden können
Prof. Dr. Joerg Andres und Dr. Carola Einhaus berichten in der „GmbH intern“
Neues Gesetz bringt nur teilweise Erleichterung für Elternunterhaltspflichtige
Zum 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Hiernach müssen nur noch diejenigen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen, deren jährliches Brutto-Einkommen über 100.000, – EUR liegt. Mehr zum Angehörigen-Entlastungsgesetz.
Elternunterhalt nach Eintritt der elterlichen Pflegebedürftigkeit
Das Elternunterhaltsrecht rangiert in der höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich hinter Kindes- und Ehegattenunterhalt. Zahlreiche Ausgaben, die dort oder bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden, wirken sich beim Elternunterhaltsrecht einkommensmindernd zugunsten des Unterhaltspflichtigen aus. Deshalb sollten Sie gegenüber dem Sozialhilfeträger vorsorglich alle ihre monatlichen Ausgaben angeben oder mich dazu befragen. Ich weiß, welche Ausgaben in Ihrem konkreten Fall relevant sind.
Mein Hauptbetätigungsfeld im Elternunterhaltsrecht besteht jedoch darin, die Zahlungsaufforderung des Sozialhilfeträgers zu überprüfen und zu korrigieren, ggf. auch die Unzumutbarkeit einer Elternunterhaltsverpflichtung nachzuweisen. Der BGH ist der Meinung, dass kein Elternunterhaltspflichtiger eine hierdurch bedingte „spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus“ (erstmals BGH, Urt. v. 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12) hinnehmen muss. Das nehme ich ernst und verhandle entsprechend ausdauernd mit dem Sozialhilfeträger, um für Sie das beste Ergebnis zu erzielen. Ausdrücklich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die „Düsseldorfer Tabelle“ nur eine Richtlinie ist, kein Gesetz! Das elternunterhaltsrelevante Einkommen des Kindes – wie auch dessen Schonvermögen – muss in jedem Einzelfall gesondert bestimmt werden.
Wegfall angemessener Selbstbehalt in Düsseldorfer Tabelle
Ab dem 01.01.2021 ist der angemessene Selbstbehalt nicht mehr in der Düsseldorfer Tabelle definiert!
Für das elternunterhaltspflichtige Kind mit einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000, – EUR bedeutet dies erfreulicherweise, dass der Sozialhilfeträger nun eindeutig unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls einen „angemessenen Eigenbedarf“ des elternunterhaltspflichtigen Kindes selbst beziffern muss.