Elternunterhalt

Elternunterhalt nach Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 01.01.2020

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Kinder mit einem Jahres-Bruttoeinkommen unter 100.000,- EUR können seitdem nicht mehr zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden. Gemäß § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII ist ein solches Einkommen unter der Jahresobergrenze zu vermuten. Nach § 14 IV APG NRW bleiben außerdem Unterhaltsansprüche pflegebedürftiger Personen gegen ihre Kinder wegen der Gewährung von Pflegewohngeld unberücksichtigt.

In der Folge gibt es in meiner Praxis zwar weiterhin Anfragen von besorgten Kindern, die sich vor einer Inanspruchnahme wegen Elternunterhalt fürchten, jedoch seit über vier Jahren keinen einzigen Fall, in dem dies tatsächlich passiert wäre. Rufen Sie mich gern an, wenn Sie ein solcher Ausnahme-Fall sind!

Nach meinem Eindruck zunehmend macht der Sozialhilfeträger hingegen Ansprüche des bedürftigen Elternteils auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung gemäß § 528 Abs. 1 BGB gegen das Kind geltend. Hier eröffnen Gesetz und Rechtsprechung verschiedene Möglichkeiten der Gegenwehr, zu denen ich Sie gern berate.

Aktuelles:

Publikation: Wie unliebsame Erbfolgen entstehen und wie sie vermieden werden können

Prof. Dr. Joerg Andres und Dr. Carola Einhaus berichten in der „GmbH intern“

Zum Artikel über unliebsame Erbfolgen

Neues Gesetz bringt nur teilweise Erleichterung für Elternunterhaltspflichtige

Zum 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Hiernach müssen nur noch diejenigen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen, deren jährliches Brutto-Einkommen über 100.000, – EUR liegt. Mehr zum Angehörigen-Entlastungsgesetz.

Wegfall angemessener Selbstbehalt in Düsseldorfer Tabelle

Ab dem 01.01.2021 ist der angemessene Selbstbehalt nicht mehr in der Düsseldorfer Tabelle definiert!

Für das elternunterhaltspflichtige Kind mit einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000, – EUR bedeutet dies erfreulicherweise, dass der Sozialhilfeträger nun eindeutig unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls einen „angemessenen Eigenbedarf“ des elternunterhaltspflichtigen Kindes selbst beziffern muss.