Jetzt noch schnell Pflichtteilsanspruch sichern!

Zum Jahresende 2020:

Durch Testament oder Erbvertrag enterbte Ehegatten oder Kinder – unter Umständen gehören auch die Eltern des Verstorbenen zu dieser Gruppe – haben gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils.

Der kann schon mit dem Erbfall verlangt werden. Allerdings lässt er sich zu diesem Zeitpunkt häufig noch nicht beziffern, da Bestand und Wert des Nachlasses unklar sind.

Deshalb kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein detailliertes Nachlassverzeichnis verlangen. Ebenso die Begutachtung des Werts der Nachlassgegenstände durch unabhängige Sachverständige. Beides nimmt Zeit in Anspruch, wofür in Maßen Verständnis aufgebracht werden sollte. Reagiert der Erbe aber gar nicht oder nur zögerlich, muss an eine Klage zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gedacht werden.

Dies gilt insbesondere für Pflichtteilsansprüche, die im Jahr 2017 entstanden sind. Sie verjähren mit Ende dieses Jahres! Danach kann der Anspruch nicht mehr erfolgreich gegen den Erben geltend gemacht werden, wenn sich dieser auf die Einrede der Verjährung beruft.

Haben Sie einen Pflichtteilsanspruch, der Ende dieses Jahres zu verjähren droht? Rufen Sie mich gern an, damit wir das weitere Vorgehen besprechen! Sollte ich eine verjährungshemmende Klage aus Kapazitätsgründen nicht selbst rechtzeitig einreichen können, nenne ich Ihnen gern versierte Kollegen mit Empathie, die das über-nehmen.

Mit oder ohne Pflichtteilsanspruch wünsche ich Ihnen Allen ein frohes Weihnachts-fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Wetten, es wird besser als das alte?

Beste Grüße,
Ihre Carola Einhaus