Das Nottestament vor drei Zeugen

Teil 1 aus der Serie: Das Erbrecht und die Corona-Pandemie (2020/08)

Wo kommt das „Nottestament vor drei Zeugen“ her? Wer sich aufgrund Corona-Erkrankung in häusliche Quarantäne begeben muss, kann keinen Notar aufsuchen, um ein Testament beurkunden zu lassen. Auch der Besuch des Notars bei dem Erkrankten ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. Treten zudem Komplikationen auf, die eine intensivmedizinische Behandlung notwendig machen, ist es auch für ein handschriftliches Testament mitunter zu spät.

Für solche Notsituationen hat der Gesetzgeber aber Vorsorge getragen und das „Nottestament vor drei Zeugen“ eingerichtet. Dies ist immer dann zulässig, wenn sich der Erblasser an einem aufgrund außerordentlicher Umstände abgesperrten Ort oder in „naher Todesgefahr“ befindet, so dass die Beurkundung eines Testaments vor einem Notar nicht oder nur sehr schwer möglich wäre.

Der Erblasser kann dann seinen letzten Willen wirksam mündlich gegenüber drei Zeugen erklären. Hierüber haben diese eine Niederschrift zu erstellen, die von dem Erblasser wiederum in Anwesenheit der Zeugen genehmigt werden muss. Optimaler Weise durch seine Unterschrift, hilfsweise mündlich. Dem Erblasser kann auch ein fertiggestellter Testamentsentwurf Satz für Satz vorzulesen und von diesem genehmigen zu lassen.

Wichtig aber auch ausreichend ist, dass alle Beteiligten von einer Absperrung im oben genannten Sinn und von einer nahen Todesgefahr ausgingen, ohne dass beides tatsächlich gegeben sein muss. Alle drei Zeugen müssen aufgrund ihrer Beurkundungsfunktion während des gesamten Errichtungsvorgangs zugegen sein. Die nur kurzzeitige Abwesenheit auch nur eines Zeugen bewirkt bereits die Nichtigkeit des Nottestaments.

Zeuge des Nottestaments soll nicht sein, wer minderjährig oder geisteskrank ist oder wer nicht hören, nicht sprechen, nicht sehen oder nicht schreiben kann. Unwirksam ist das Nottestaments allerdings insoweit, als dass Zeugen mitwirken, die einen rechtlichen Vorteil von der jeweiligen testamentarischen Verfügung haben. Gleiches gilt, wenn Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner, frühere Lebenspartner etc. des Zeugen einen Vorteil von der Verfügung haben.

Für rechtsanwaltliche Beratung in Sachen Nottestament stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Dr. Carola Einhaus, Rechtsanwältin