Schenkungen nach dem Ehegattentestament

Keine Freiheit ohne Grenzen (2014/07)

Wer sich testamentarisch auf einen Erben festlegt, ist fortan nicht daran gehindert, frei über sein Vermögen verfügen, d. h. es an Dritte zu verschenken oder selbst zu verbrauchen. Ist der Nachlass am Ende überschuldet, schlägt der Erbe form- und fristgemäß aus, damit sein eigenes Vermögen nicht von den Nachlassverbindlichkeiten aufgezehrt wird.
Auch wenn zwei Personen in einem Ehegattentestament sich oder andere bindend als Erben bestimmen, dürfen sie weiter lebzeitig frei über ihr Vermögen verfügen. Das gilt für die Schenkungen nach dem Ehegattentestament.

Verschenkt einer der Testierenden allerdings nach Errichtung des Ehegattentestaments sein Vermögen an einen Dritten und stirbt danach, hat die testamentarisch begünstigte Person u. U. einen Anspruch auf Herausgabe der Schenkung gegen den Beschenkten. Denn der Gesetzgeber schützt die Interessen der Partei, die auf die Einhaltung des Ehegattentestaments vertrauen durfte.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Herausgabe der Schenkung ist allerdings, dass der Erblasser sein Vermögen in der Absicht weggegeben hat, das Erbe der testamentarisch begünstigten Person zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigungsabsicht wird nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände festgestellt. Es genügt also nicht, dass sie von dem Schenker bzw. späteren Erblasser geleugnet wird. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser an der Schenkung ein konkretes lebzeitiges Eigeninteresse hatte, das in Anbetracht der gegebenen Umstände auch von der in dem Ehegattentestament genannten begünstigten Person anerkannt werden muss.

Ist von einer Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers auszugehen, sollte die hierdurch benachteiligte Partei ihren Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten allerdings möglichst schnell geltend machen. Denn wenn das Geschenk ersatzlos verbraucht ist, kann sich der Beschenkte auf „Entreicherung“ berufen und muss u. U. nichts mehr herausgeben.

Dr. Carola Einhaus, Rechtsanwältin