Angemessener Selbstbehalt in Düsseldorfer Tabelle

Ab dem 01.01.2021: Angemessener Selbstbehalt nicht mehr in Düsseldorfer Tabelle definiert!

Bislang billigte der Angemessene Selbstbehalt in der Düsseldorfer Tabelle dem alleinstehenden elternunterhaltspflichtigen Kind nur wenigstens 2.000, – EUR zzgl. der Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens zu. Der Sozialhilfeträger nutzte den genannten Betrag nahezu ausnahmslos für seine Berechnungen und erhöhte ihn erst, wenn er darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle lediglich um Empfehlungen handelt, die aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu korrigieren sind.

Mit Inkrafttreten des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes im vorigen Jahr und der Elternunterhaltspflicht nur noch für Kinder mit einem Brutto-Jahreseinkommen i. H. v. über 100.000, – EUR wurde die Festschreibung eines pauschalen Selbstbehalts obsolet.

Die Düsseldorfer Tabelle legt deshalb seit dem 01.01.2021 nur noch fest, dass dem Unterhaltspflichtigen ein „angemessene Eigenbedarf“ zu belassen ist. Bei dessen Bemessung seien „Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten“ (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2021, D, I.).

Für das elternunterhaltspflichtige Kind mit einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000, – EUR bedeutet dies erfreulicherweise, dass der Sozialhilfeträger nun eindeutig unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls einen „angemessenen Eigenbedarf“ des elternunterhaltspflichtigen Kindes selbst beziffern muss. Er kann sich nicht mehr einfach auf einen vorgegebenen Wert in der Düsseldorfer Tabelle berufen. Im Zuge dessen wird der Sozialhilfeträger akzeptieren lernen müssen, dass ein höheres Einkommen üblicherweise auch einen gestiegenen Lebensstandard mit höheren Ausgaben nach sich zieht, die sich einkommensreduzierend und damit unterhaltsminimierend auswirken. Abzuwarten bleibt die weitere Rechtsprechung hierzu, die sicher Vergleichswerte anbieten wird.

Dr. Carola Einhaus, Rechtsanwältin