OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.2020, Az. 10 W 21/20
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, auf Wunsch auch in Gestalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Von einer solchen Verpflichtung ist der Erbe auch nicht durch die momentane Corona-Pandemie entbunden. Dies hat jüngst das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 09.07.2020, Az. 10 W 21/20, im Fall einer 77 Jahre alten Erbin entschieden:
Die Dame hatte ein notarielles Nachlassverzeichnis mit der Begründung verweigert, der zur Ermittlung des Nachlassbestands vereinbarte Termin mit dem Notar bei ihr zu Hause habe im Hinblick auf die „momentane Situation“ verschoben werden müssen. Wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage vermeide sie derzeit jegliche Kontakte mit Dritten.
Dies lässt das Gericht nicht gelten. Allein das Alter der Erbin reiche nicht aus, um eine „stark erhöhte Gefährdungslage“ nachzuweisen. Vielmehr müsse dargelegt werden, dass die Wahrnehmung des Termins mit dem Notar, noch dazu in den eigenen vier Wänden, auch unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen gegen das Virus nicht zumutbar sei. In dem Fall könne die Erbin aber auch schriftlich oder telefonisch mit dem Notar korrespondieren. Zudem komme die Beauftragung eines Vertreters in Betracht.
Rufen Sie mich gern an, wenn Sie Fragen bzgl. der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses haben.
Rechtsanwältin Dr. Carola Einhaus
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