Neues Gesetz bringt nur teilweise Erleichterung für Elternunterhaltspflichtige
Das Bundeskabinett hat am 14.08.2019 das Angehörigen-Entlastungsgesetz genehmigt. Hiernach müssen nur noch diejenigen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen, deren jährliches Brutto-Einkommen über 100.000, – EUR liegt. Darüber hinaus entfällt die sog. verdeckte Schwiegerkindhaftung. Das Gesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Liegt Ihr Brutto-Einkommen unter 100.000, – EUR und der Sozialhilfeträger fordert Sie trotzdem zur Auskunft über Ihr Einkommen und das Ihres Ehegatten auf? – Das Auskunftsverlangen ist mit Blick auf den Wortlaut des Gesetztes sowie seinen Sinnen und Zweck sehr häufig unberechtigt. Erfahren Sie jetzt, mit welcher Argumentation Sie die Auskunft verweigern können!
Liegt Ihr Brutto-Einkommen über 100.000, – EUR und Sie wurden gerade auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen oder befürchten, demnächst in Anspruch genommen zu werden? – Nutzen Sie jetzt die vielen legalen Mittel zur Reduzierung Ihres elternunterhaltsrelevanten Einkommens!
Liegt Ihr Brutto-Einkommen unter oder über 100.000,- EUR und der Sozialhilfeträger fordert ihre pflegebedürftigen Eltern auf, Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen? Und dies sogar noch vor Gewährung von Sozialhilfe? – Wehren Sie sich gegen diese ungerechtfertigte Inanspruchnahme Ihrer Eltern, die ausschließlich zu Ihren Lasten geht!
Rufen Sie mich gern an. Ich freue mich darauf, Sie zu dem neuen Gesetz beraten zu dürfen.
Unbegründetes Auskunftsverlangen – Erste Erfahrungen mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz
- Problematisch scheint im Moment die Umsetzung des Angehörigen-Entlastungsgesetz durch den Sozialhilfeträger zu sein. Tatsächlich werden in Unkenntnis des neuen Gesetzes mitunter noch Rechtswahrungsanzeigen verschickt, mit denen Auskunft über das Einkommen und Vermögen nicht nur des Elternunterhaltspflichtigen, sondern auch dessen Ehepartners verlangt wird. Dies ist unzulässig.
- Teilweise wird auch trotz Kenntnis des zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Gesetzes Auskunft nach alter Gesetzeslage verlangt mit der Begründung, dass die Leistungserbringung für den Bedürftigen im vergangenen Jahr begonnen habe. Auch dies ist unzulässig.
- Außerdem wird entgegen dem Wortlaut des neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz, wonach zu vermuten ist, dass der Unterhaltsberechtigte ein unter 100.000,- EUR liegendes Jahreseinkommen hat und damit nicht zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet ist, ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte Auskunft über das Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen und indirekt – durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids – auch über das seines Ehepartners verlangt. In manchen Fällen wird sogar der elternunterhaltspflichtige Elternteil aufgefordert, Auskunft über Einkommen und Vermögen seines Kindes zu erteilen. Dies alles ist ebenfalls nicht zulässig.
- Schließlich beschäftigt viele Elternunterhaltspflichtige, deren Brutto-Jahreseinkommen unter 100.000,- EUR liegt, die Frage, ob auch ihr (Schon-)Vermögen durch das Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetz vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt ist. Dies ist grds. zu bejahen.
Rufen Sie mich gern an, wenn eins der Beispiele auf Sie zutrifft und sie deshalb die Auskunft eines Spezialisten für Elternunterhalt benötigen!
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