Elternunterhalt Rechner
Vielgefragt ist ein Elternunterhalt Rechner, mit dem sich aus dem Bruttoeinkommen des elternunterhaltspflichtigen Kindes die Höhe seiner Verpflichtung durch Eingabe verschiedener statisch festgelegter Positionen ergeben soll. Leider ist diese Berechnung mit einem Elternunterhalt Rechner nicht so einfach, wie es im Internet suggeriert wird. Die Höhe der Elternunterhaltsverpflichtung ist immer eine Einzelfallentscheidung, somit das Resultat eines Rechners für Elternunterhalt im Internet nicht verlässlich. Eine solche pauschale Berechnung ersetzt in keinem Fall die Beratung durch einen Rechtsanwalt, der sich auf Elternunterhalt spezialisiert hat.
Neues zur Berechnung von Elternunterhalt
Alles auf Anfang mit dem BGH, Beschluss vom 23.10.2024, Az. XII ZP 6/24
Seit Inkrafttreten des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes zum 01.01.2020 und dem Wegfall des sog. angemessenen Selbstbehalts in den Richtlinien der Oberlandesgerichte, vgl. „Düsseldorfer Tabelle“, Stand: 01.01.2025, war seriös nicht einmal eine Prognose zur Höhe der Zahlungsverpflichtung des elternunterhaltspflichtigen Kindes möglich.
Kurzzeitige Erleichterung brachte für Viele der Beschluss des OLG München vom 06.03.2024 2, UF 1201/23 e. Hiernach konnte pauschal mit einem angemessenen Selbstbehalt i. H. v. 5.000, – bis 5.500, – EUR gerechnet werden.
Dem folgt nun aber der BGH in seinem Beschluss vom 23.10.2024 ausdrücklich nicht:
Ein Selbstbehalt i. H. v. 5.000, – EUR erlaube ein Bruttoeinkommen i. H. v. 133.618, – EUR beim Kind, ohne dass es Elternunterhalt zahlen müsse. Dies sei nicht hinnehmbar vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit dem Angehörigenentlastungsgesetz verschämter Altersarmut der Eltern habe entgegenwirken wollen und insofern bewusst eine Auskunfts- und ggf. Zahlungsverpflichtung bei einem Bruttoeinkommen des Kindes i. H. v. über 100.000, – EUR festgelegt worden sei.
Einkommensgrenze stelle hinzunehmende Härte dar
Die rigorose Einhaltung dieser Einkommensgrenze stelle eine hinzunehmende Härte für das besserverdienende Kind dar. Sein angemessener Eigenbedarf müsse „anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen“ ermittelt werden. Für die Höhe des Mindestselbsthalts (nicht gleichzusetzen mit dem angemessenen Selbstbehalt!) dürfe der in Anmerkung D I. zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2020) ausgewiesene Betrag i. H. v. 2.000, – EUR nicht zu beanstanden sein; zzgl. etwa 70 % des Betrages, den das bereinigte Einkommen des Kindes den o. g. Mindestselbstbehalt übersteigt, könne sich hieraus ein angemessener Selbstbehalt ergeben.
Damit verweist der BGH im Wesentlichen auf die Berechnung der Elternunterhaltsverpflichtung vor Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes und damit auf bekanntes Terrain für den Rechtsanwalt, der auch schon vor 2020 in diesem Gebiet tätig war. Es wird spannend zu sehen sein, wie die erstinstanzlich tätigen Gerichte mit der Entscheidung des BGH umgehen.
Dr. Carola Einhaus
Fachanwältin für Erbrecht
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