Vergeben und vergessen? (2011/07)
Haben die Eltern ihre eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern seinerzeit „gröblich“ vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegenüber ihren Kindern schuldig gemacht, kann deren Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt gänzlich wegfallen (Elternunterhalt verweigern). Voraussetzung hierfür ist, dass ihre Inanspruchnahme nach umfassender Prüfung aller maßgebenden Umstände grob unbillig erscheinen würde.
Dies ist u. U. dann der Fall, wenn die Eltern ihre Kinder körperlich misshandelt, bedroht oder verleumdet haben oder wenn regelmäßige Einkünfte verschwiegen wurden, um nicht Kindesunterhalt zahlen zu müssen.
Brechen Eltern den Kontakt zu ihren Kindern ab, fällt hierdurch allein noch nicht unbedingt der Elternunterhaltsanspruch weg. Dies hat der BGH jüngst bekräftigt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der unterhaltsbedürftige Vater den Kontakt zu seinem Sohn bereits abgebrochen, als dieser 17 war. Alle folgenden Annäherungsversuche des Kindes wurden ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt. Trotzdem bejahte das Gericht nun eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt und hielt damit an dem Grundsatz familiärer Solidarität trotz Krisenzeiten fest. Immerhin habe der Vater bis zum 17. Lebensjahr des Kindes, also bis zum Abschluss der ersten Ausbildungszeit, Kindesunterhalt gezahlt.
Selbst wenn nach der Überzeugung des Gerichts eine gröbliche Unterhaltsvernachlässigung oder schwere Unterhaltsverfehlung der Eltern vorliegt, kann sich das Kind hierauf nur dann berufen, wenn es den Eltern nicht verziehen hat. Sozialhilfeträger nehmen ein Verzeihen häufig bereits dann an, wenn das Kind die Eltern in jüngerer Vergangenheit besucht oder kleinere Aufwendungen für sie getätigt hat. Dies dürfte kaum ausreichen. Vielmehr liegt ein Verzeihen nur dann vor, wenn das Kind durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass es trotz der einstigen Verfehlungen seiner Eltern das Einstehen für deren Unterhalt nicht als unzumutbar empfindet. Den Beweis hierfür müssen die bedürftigen Eltern bzw. der Sozialhilfeträger erbringen.
Ihre persönliche Situationen zum Elternunterhalt verweigern sehe ich mir gerne an.
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