Das schwierige Amt des Testamentsvollstreckers (2014/09)
Bestimmt der Erblasser jemanden als seinen Testamentsvollstrecker, ist dies immer als Zeichen besonderer Wertschätzung für diese Person zu verstehen. Nur selten wird das Amt daraufhin abgelehnt. Dabei sind mit dessen Durchführung einige oftmals schwierige Aufgaben verbunden:
Als erstes muss der Testamentsvollstrecker sämtliche Nachlassgegenstände in Besitz nehmen und ein Nachlassverzeichnis erstellen. Das Verzeichnis soll sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses enthalten. Oftmals dauert es viele Wochen, bis der Testamentsvollstrecker sich einen Überblick über das gesamte Vermögen des Erblassers verschafft hat. Das gilt insbesondere, wenn der Erblasser an Gesellschaften beteiligt war und / oder Vermögen im Ausland hatte. Das fertige Nachlassverzeichnis ist umgehend den Erben zuzuleiten. Im Anschluss erfolgt – je nach testamentarischer Anordnung des Erblassers – entweder die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses oder die zügige Erbauseinandersetzung. Für letzteres erstellt der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan und verteilt den Nachlass entsprechend an die Erben. Vorher sind Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen, auch Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Ist die Testamentsvollstreckung dauerhaft angeordnet, können die Erben regelmäßig Auskunft über den derzeitigen Stand der Verwaltung und jährliche Rechnungslegung verlangen.
Während der Amtsausübung wird der Testamentsvollstrecker oft von den Erben angefeindet, weil diese seine Einsetzung lediglich als persönlichen, gegen sie gerichteten, Affront des Erblassers begreifen. Strafanzeigen wegen angeblicher Untreue sind hier keine Seltenheit. Gleiches gilt für Schadensersatzklagen.
All dies sollte der Testierende bedenken, wenn er Testamentsvollstreckung anordnet und vorab die betreffende Person fragen, ob sie überhaupt willens und imstande ist, dieses schwierige Amt auszuüben. Ist dies nicht der Fall, sollte der zum Testamentsvollstrecker Berufene den Mut aufbringen, das Amt abzulehnen.
Dr. Carola Einhaus, Rechtsanwältin
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