Erbe wird man nach deutschem Recht von selbst. (2013/02)
Es bedarf keiner Annahmeerklärung. Wenn der Nachlass aber überschuldet ist, fragt sich manch einer, wie er das Erbe schnellstmöglich wieder los wird.
Erbe wird man nicht durch ausdrückliche Annahme des Erbes, sondern ohne eigenes Zutun durch den Tod des Erblassers. Der Erbe kann ab diesem Zeitpunkt sämtliche Erbschaftsgegenstände von demjenigen herausverlangen, der sie bis dahin besessen hat. Außerdem kann er von dieser Person Auskunft über den Umfang des Nachlasses und den Verbleib „verschwundener“ Erbschaftsgegenstände verlangen.
Ist der Nachlass überschuldet, empfiehlt sich die Ausschlagung des Erbes. Sie ist grds. innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zu erklären. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung. D. h. der Erbe muss zuverlässig erfahren haben, dass der Erbfall eingetreten ist und er als Erbe in Betracht kommt, so dass von ihm erwartet werden kann, ernsthaft über eine Ausschlagung nachzudenken. Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, beginnt die Frist zumeist mit Kenntnis von seinem Tod. Existiert ein Testament, beginnt die Frist jedenfalls nicht vor dessen Eröffnung durch das Nachlassgericht.
Mit der Ausschlagung wird der vormalige Erbe im Hinblick auf den Nachlass behandelt, als hätte er niemals existiert. Erbe wird somit derjenige, der ohne den Ausschlagenden geerbt hätte. Dies ist zumeist ein Abkömmling. Ist dieser noch minderjährig, sollte die Ausschlagung an Ort und Stelle auch für ihn erklärt werden. Dazu ist allerdings die Mitwirkung beider sorgerechtsberechtigten Elternteile erforderlich.
Hat der Erbe ausgeschlagen, stehen ihm keinerlei erbrechtliche Ansprüche gegen Dritte mehr zu. Andererseits kann er grundsätzlich auch nicht mehr wegen Nachlassverbindlichkeiten belangt werden. Etwas anderes gilt u. U. für Bestattungskosten, wenn der Ausschlagende zu Lebzeiten des Erblassers verpflichtet war, diesem Elternunterhalt zu gewähren. Dann ist er zwar durch die Ausschlagung nach Bürgerlichem Recht von den Beerdigungskosten befreit, sozialrechtlich kann jedoch etwas anderes gelten. Um seiner Verpflichtung auch aus diesem Aspekt zu entgehen, muss er nachweisen, dass ihm die Übernahme der Beerdigungskosten aus wirtschaftlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.
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