Neue Europäische Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 (2015/07)
Ab dem 17.08.2015 gilt unter den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) – außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark – die Europäische Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012. Insbesondere deutsche Ruheständler, die ihren Lebensabend unter der Sonne eines nicht deutschen EU-Landes verbringen möchten, sollten jetzt ihre Erbfolge überdenken.
Denn bisher richtete sich beim Tod eines Erblassers im Ausland dessen Erbfolge nach dem Recht des Staates, dem er angehörte. Starb ein Deutscher in Spanien, fand deutsches Erbrecht Anwendung.
Das ändert sich mit der EU-Erbrechtsverordnung. Ab dem 17.08.2015 unterliegt die gesamte Rechtsfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Ein deutscher Rentner mit Grundbesitz in Italien und Bankguthaben in Düsseldorf, der seinen Lebensabend in Spanien verbringt, wird dann wohl nach spanischem Erbrecht beerbt werden. Gleichwohl ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ nicht in der Erbrechtsverordnung definiert. Die Gerichte werden also im Einzelfall den „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers unter Berücksichtigung seiner gesamten Lebensumstände ermitteln müssen. Fest steht, dass es nur einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ geben kann und dass dieser nicht notwendig identisch mit dem Wohnsitz des Erblassers ist.
Ausländische Regeln zur Erbrechtsfolge weichen mitunter erheblich von den deutschen ab. Einige Beispiele: Das bei uns als Ehegattentestament bekannte gemeinschaftliche Testament ist in Spanien und Frankreich unzulässig bzw. verboten. In Italien sind außerdem Erb- und Pflichtteilsverzichte verboten. Eine Vor- und Nacherbschaft ist in den Niederlanden nur eingeschränkt möglich, die nicht befreite Vorerbschaft dort völlig unbekannt.
Wer seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Ausland hat, aber möchte, dass nach seinem Tod ausschließlich deutsches Erbrecht zur Anwendung gelangt, sollte eine entsprechende Rechtswahl treffen. Dies geschieht durch eine einfache testamentarische Klausel.
Dr. Carola Einhaus, Rechtsanwältin
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