Düsseldorfer Tabelle definiert zum 01.01.2026 wieder angemessenen Selbstbehalt im Elternunterhalt
Vor Inkrafttreten des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes zum 01.01.2020 war laut Düsseldorfer Tabelle dem alleinstehenden elternunterhaltspflichtigen Kind ein angemessener Selbstbehalt i. H. v. wenigstens 2.000, – EUR zzgl. der Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens zuzubilligen.
Nach Inkrafttreten des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes und der Elternunterhaltspflicht nur noch für Kinder mit einem Brutto-Jahreseinkommen i. H. v. über 100.000, – EUR schien die Festschreibung eines pauschalen Selbstbehalts obsolet geworden zu sein. Die Düsseldorfer Tabelle legte deshalb seit dem 01.01.2021 nur noch fest, dass dem Unterhaltspflichtigen ein „angemessene Eigenbedarf“ zu belassen ist. Bei dessen Bemessung seien „Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten“ (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2021, D, I.).
In Orientierung wohl an dem Beschluss des BGH vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24 – (Vorinstanzen: OLG Düsseldorf AG Rheinberg) will die Düsseldorfer Tabelle nun wieder zum 01.01.2026 einen angemessenen Selbstbehalt für Alleinstehende i. H. v. „mindestens“ monatlich 2.650, – EUR (inkl. 1.000, – EUR Warmmiete) zzgl. 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens; für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), „mindestens“ jedoch i. H. v. 2.120, – EUR (inkl. 800, – EUR Warmmiete).
Es ist anzunehmen, dass der Sozialhilfeträger hiernach wieder wie vor Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes von den genannten Mindestbeträgen für seine Berechnungen ausgehen und diese erst erhöhen wird, wenn von fachkundiger Seite der Hinweis darauf erfolgt, dass es sich bei den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle lediglich um Empfehlungen handelt, die aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu korrigieren sind.
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Dr. Carola Einhaus, Rechtsanwältin
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