Teilungsversteigerung
Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, besteht bei den Erben nur selten Einigkeit über die Verwendung; erst recht, wenn es sich um das Elternhaus handelt. Der eine Erbe möchte die in Düsseldorf belegene Immobilie in der Familie halten, ggf. vermieten, der andere will verkaufen, wieder ein anderer möchte selbst darin wohnen, aber keine Miete zahlen.
Zwar kann jeder Erbe grds. über seinen Erbanteil frei verfügen, doch wird er in diesem Fall nach meiner Erfahrung keinen Käufer finden. Es sei denn, der Erbe ist bereit, seinen Anteil zu einem absoluten ‘Schleuderpreis‘ zu veräußern, denn nur dann macht es für den Investor wirtschaftlich Sinn, sich der Mühe einer Auseinandersetzung mit den übrigen Erben zu unterziehen.
Gelingt es nicht, die Miterben davon zu überzeugen, dass eine außergerichtliche Einigung für alle Beteiligten die in jeder Hinsicht günstigste Lösung ist, bleibt nur der Antrag auf Teilungsversteigerung.
Die Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist gefürchtet, weil von der Antragstellung bis zum Zuschlag mitunter ein Jahr vergeht. Man muss sich also vor der Antragstellung ernsthaft fragen, ob wirklich alle zeitsparenden anderen Möglichkeiten, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, ausgeschöpft wurden. Freilich kann das Verfahren jederzeit auf Antrag ruhend gestellt werden, doch sind bis dahin u. U. bereits (Verfahrens- und Gutachter)kosten entstanden. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist außerdem keins, bei dem die Seite mit den besseren Argumenten gewinnt. Jeder Erbe hat vielmehr ein Recht auf diese Form der Auseinandersetzung. Einmal angestoßen, verläuft das Verfahren unter der Aufsicht und Anleitung des Gerichts streng reglementiert. Der Zuschlag kann schon erteilt werden, wenn 5/10 des Verkehrswertes geboten sind. Das ist riskant. Regelrechte Spieler nehmen an diesen Verfahren teil. Sie warten die Bieterzeit fast bis zum Schluss ab, um dann, wenn der antragstellende Erbe schon kurz vor dem Nervenzusammenbruch steht, in aller Ruhe das minimal zuschlagsfähige Gebot abzugeben. Der kundige Berater des Antragstellers sieht sich dieses Schauspiel scheinbar ebenso tiefenentspannt an, – und reagiert.
Welche Reaktionen in dieser Situation möglich und adäquat sind, damit die Teilungsversteigerung für Sie als Antragsteller befriedigend endet, bespreche ich gern mit Ihnen persönlich.
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Ihre Carola Einhaus
Rechtsanwältin
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