Häufiger Vorwurf: „Erbbetrug unter Geschwistern“
Wenn Sie diesen Artikel lesen, sind Sie der Meinung, um „Ihr“ Erbe vom Bruder oder von der Schwester „betrogen“ worden zu sein.
Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt.
Er setzt voraus, die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, also eine Täuschung. Als Beispiel: Ihr Bruder hat Ihrem streng katholischen Vater falsch mitgeteilt, dass Sie aus der Kirche ausgetreten sind. Daran anschließen muss sich der Irrtum; hier der Ihres Vaters über Ihre Kirchenzugehörigkeit.
Der Irrtum müsste Ihren Vater im Weiteren zu einer Vermögensverfügung veranlasst haben, die unmittelbar zu einer Vermögensminderung bei ihm geführt hat. Hier wird es schwierig. Angenommen, Ihr Vater hätte Sie, erbost über Ihren vermeintlichen Kirchenaustritt, testamentarisch enterbt, würde diese Verfügung von Todes wegen, verstanden als eine Vermögensverfügung i. S. d. § 263 StGB, (noch) nicht zu einer Vermögensminderung bei ihm führen. Selbst wenn man den Unmittelbarkeitsfaktor außer Acht ließe, und auf die Situation nach dem Tod Ihres Vaters blickte, müsste festgestellt werden, dass dieser – tot – keine Minderung seines Vermögens durch Ihre Enterbung erlitten hätte; ebenso nicht der Erbe ihres Vaters, der Sie nun einmal nicht sind. Sie könnten sich auch nicht direkt darauf berufen, dass Ihr Vermögen gemindert ist. Denn, anders als der testamentarisch bestimmte Nacherbe, haben Sie als nur gesetzlicher Erbe keine grds. unentziehbare und gesicherte Rechtsposition. Als nur Kind Ihrer Eltern genießen Sie kein Anwartschaftsrecht auf eine Erbenstellung. Bis zuletzt hat jeder Mensch nach deutschem Recht die Freiheit, anders zu testieren, als es die gesetzliche Erbfolge nach geltendem Erbrecht vorsieht.
Darum ist Vorsicht geboten bei dem Vorwurf des „Erbbetrugs“. Der insofern Angegriffene könnte mit einer Anzeige wegen Verleumdung kontern, die dann u. U. greifen würde.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Geschwister Ihre Eltern durch Angabe falscher Tatsachen zu einer testamentarischen Verfügung gedrängt, oder anders beeinflusst haben, sodass Sie benachteiligt sind, gibt es wirkungsvollere Mittel dagegen als den Vorwurf des „Erbbetrugs unter Geschwistern“, wie z. Bsp. die Anfechtung dieser letztwilligen Verfügung.
Wenden Sie sich gerne an mich, damit ich prüfe, wie aussichtsreich ein Vorgehen gegen die Sie benachteiligende Verfügung von Todes wegen ist.
Dr. Carola Einhaus
Fachanwältin für Erbrecht
Publikationen und Vorträge
- „Erbbetrug unter Geschwistern“
- Elternunterhalt Rechner 2025
- Coronabedingte Isolation hat „Erbschleicherei“ begünstigt
- Wenn schon Teilungsversteigerung dann richtig!
- Immer Ärger mit dem Pflichtteil
- Wie unliebsame Erbfolgen entstehen und wie sie vermieden werden können
- Wegfall des angemessenen Selbstbehalt in der Düsseldorfer Tabelle
- Jetzt noch schnell Pflichtteilsanspruch sichern!
- Buchbesprechung zur Vermögensnachfolge
- Buchbesprechung zum „Praxiskommentar Erbrecht“
- Gefährdung durch Covid- 19 entbindet nicht von der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
- Das Nottestament vor drei Zeugen
- Vorsorge für den Fall von Krankheit und Tod
- Ohne Erbe – Aber nicht ohne Rechte!
- Angehörigen-Entlastungsgesetz
- Rezension zum Firsching/Graf, Nachlassrecht
- Rezension zum Nachfolgerecht – Erbrechtliche Spezialgesetze
- Rückforderung wegen Verarmung
- Deutscher Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis
- Erbrecht des Ehegatten
- Neue Europäische Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012
- Das schwierige Amt des Testamentsvollstreckers
- Schenkungen nach dem Ehegattentestament
- Geschenkt ist geschenkt …
- Erbe gesucht
- Stiftung als Verfügung von Todes wegen
- Vergeben und vergessen?
- Das Bedürftigentestament