Elternunterhalt

Elternunterhalt vor Eintritt der elterlichen Pflegebedürftigkeit

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Kinder mit einem Jahres-Bruttoeinkommen unter 100.000,- EUR können seitdem nicht mehr zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden. Kinder, deren Brutto-Einkommen über 100.000,- EUR liegt, laufen Gefahr, anteilig den ungedeckten Bedarf der Eltern zu tragen. Gibt es nicht zahlungspflichtige und zahlungspflichtige Kinder in einer Familie, gefährdet dies den Frieden immens.
Denn Kinder mit einem höherem Brutto-Einkommen haben regelmäßig auch höhere monatliche Verbindlichkeiten. Ihre Kinder sind häufig noch auf finanzielle Unterstützung angewiesen, beispielsweise während der Ausbildung im In- oder Ausland. Wenn gleichzeitig die (Groß-)Eltern mit einem ungedeckten Bedarf i. H. v. mehreren 1000,- EUR pro Monat pflegebedürftig sind und es über Jahre bleiben, bedeutet das auch für diese „Besser-Verdiener“-Kinder ein unwägbares finanzielles Risiko. Andere Kinder haben seit Jahren aus verschiedenen Gründen keinen Kontakt mehr zu Vater oder Mutter und wollen nicht für deren Pflegekosten aufkommen, auch wenn sie es könnten.
Trotz oder sogar wegen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gibt es viele nachvollziehbare Gründe, keinen Elternunterhalt zahlen zu wollen oder zu können – und genauso viele legale Möglichkeiten, diese Verpflichtung zu verhindern. Ich berate Sie gern hierzu.

Aktuelles:

Elternunterhalt Rechner 2025 – Neues zur Berechnung von Elternunterhalt

Wie zuverlässig ist ein Elternunterhalt Rechner in 2025?
Der Elternunterhalt Rechner ist ein begehrtes Tool, zur Berechnung, ob das netto Einkommen eines Kindes unter 100.000 Euro liegt.

Publikation: Wie unliebsame Erbfolgen entstehen und wie sie vermieden werden können

Prof. Dr. Joerg Andres und Dr. Carola Einhaus berichten in der „GmbH intern“

Zum Artikel über unliebsame Erbfolgen

Elternunterhalt nach Eintritt der elterlichen Pflegebedürftigkeit

Das Elternunterhaltsrecht rangiert in der höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich hinter Kindes- und Ehegattenunterhalt. Zahlreiche Ausgaben, die dort oder bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden, wirken sich beim Elternunterhaltsrecht einkommensmindernd zugunsten des Unterhaltspflichtigen aus. Deshalb sollten Sie gegenüber dem Sozialhilfeträger vorsorglich alle ihre monatlichen Ausgaben angeben oder mich dazu befragen. Ich weiß, welche Ausgaben in Ihrem konkreten Fall relevant sind.
Mein Hauptbetätigungsfeld im Elternunterhaltsrecht besteht jedoch darin, die Zahlungsaufforderung des Sozialhilfeträgers zu überprüfen und zu korrigieren, ggf. auch die Unzumutbarkeit einer Elternunterhaltsverpflichtung nachzuweisen. Der BGH ist der Meinung, dass kein Elternunterhaltspflichtiger eine hierdurch bedingte „spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus“ (erstmals BGH, Urt. v. 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12) hinnehmen muss.
Das nehme ich ernst und verhandle entsprechend ausdauernd mit dem Sozialhilfeträger, um für Sie das beste Ergebnis zu erzielen. Ausdrücklich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die „Düsseldorfer Tabelle“ nur eine Richtlinie ist, kein Gesetz! Das elternunterhaltsrelevante Einkommen des Kindes – wie auch dessen Schonvermögen – muss in jedem Einzelfall gesondert bestimmt werden.

Elternunterhalt nach Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 01.01.2020

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Kinder mit einem Jahres-Bruttoeinkommen unter 100.000,- EUR können seitdem nicht mehr zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden. Gemäß § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII ist ein solches Einkommen unter der Jahresobergrenze zu vermuten. Nach § 14 IV APG NRW bleiben außerdem Unterhaltsansprüche pflegebedürftiger Personen gegen ihre Kinder wegen der Gewährung von Pflegewohngeld unberücksichtigt. Rufen Sie mich gern an, wenn Sie sich aufgrund Ihres Einkommens oder Vermögens vor einer Inanspruchnahme wegen Elternunterhalt fürchten oder bereits eine Zahlungsaufforderung erhalten haben.

Nach meinem Eindruck zunehmend, macht der Sozialhilfeträger Ansprüche des bedürftigen Elternteils auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung gemäß § 528 Abs. 1 BGB gegen das Kind geltend. Hier eröffnen Gesetz und Rechtsprechung verschiedene Möglichkeiten der Gegenwehr, zu denen ich Sie gern berate.

Düsseldorfer Tabelle definiert zum 01.01.2026 wieder angemessenen Selbstbehalt

In Orientierung wohl an dem Beschluss des BGH vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24 – (Vorinstanzen: OLG Düsseldorf AG Rheinberg) hat sich die Düsseldorfer Tabelle nun wieder zum 01.01.2026 auf einen angemessenen Selbstbehalt festgelegt